Drogen
Fahrten unter Drogeneinwirkung – Bußgelder und Folgen im Überblick. Fahrten unter Einwirkung von Drogen werden prinzipiell wie wie Fahrten unter Alkoholeinfluss gewertet. Entscheident ist die Verkehrsteilnahme in fahruntüchtigem Zustand. Folgende Bußgelder gelten nur bei einer Drogenfahrt ohne Auffälligkeiten!
1. Verstoß: 250 Euro, 1 Monat Fahrverbot, 4 Punkte.
2. Verstoß: 500, 3 Monate Fahrverbot, 4 Punkte.
3. Verstoß: 750 Euro, 3 Monate Fahrverbot, 4 Punkte.
Wichtig: Wird der Drogenkonsum im Zusammenhang mit Fahrauffälligkeiten (Schlangenlinien) oder Ausfallerscheinungen (Lallen, verwaschene Aussprache usw.) erkannt, droht eine Strafanzeige nach §316 StGB (Trunkenheit im Straßenverkehr). Dann liegt eine Verkehrsstraftat vor, die mit dem Entzug der Fahrerlaubnis bzw. Sperre von mindestens 6 Monaten und einer Geldstrafe (meist 1 Monatsgehalt oder mehr) oder Freiheitsstrafe bestraft wird:
§316 StGB: Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (…)
Kommt ein Unfall dazu, liegt je nachdem eine Verkehrsstraftat gemäß §315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) vor. Dies wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Drogen müssen im Blut oder im Urin nachgewiesen werden. Die Polizei ordnet also immer eine Blutentnahme an. Wer Drogen nimmt, aber nicht unter Drogenwirkung fährt, droht jedoch in manchen Fällen auch der Führerscheinverlust. Bekommt die Führerscheinstelle nämlich Mitteilung vom Drogenkonsum, wird sie in der Regel die Fähigkeit anzweifeln, ein Kraftfahrzeug sicher führen zu können, und eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Das kann z.B. der Fall nach einer Personenkontrolle durch die Polizei sein, wenn bei einer Durchsuchung Drogen aufgefunden werden.
Bei harten Drogen (Heroin, Kokain, LSD u.s.w.) zweifelt das Amt wegen des Suchtpotentials generell an der Eignung des Betroffenen und entzieht die Fahrerlaubnis sofort. Dies gilt auch bei Mischkonsum von Alkohol und (weichen) Drogen.
