Fahrerflucht
Fahrerflucht (bzw. “Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“) ist keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine Straftat gemäß §142 StGB. Wer Fahrerflucht begeht wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (in den allermeisten Fällen wird eine Geldstrafe verhängt). Die Geldstrafe richtet sich dann nach dem Einkommen des Beschuldigten (sogenannte “Tagessätze”). Deswegen kann hier auch nicht wie bei einer Ordnungswidrigkeit eine konkrete Strafhöhe genannt werden.
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Tatbestand |
Punkte |
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| Fahrerflucht bei tätiger Reue, wenn das Gericht die Strafe mildert oder von Strafe absieht (Unfall im ruhenden Verkehr, geringer Sachschaden, nachträgliche Meldung des Täters innerhalb von 24 Stunden) |
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| Sonstige Fälle der Fahrerflucht |
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Fahrerflucht ist natürlich ein heikles Thema. Wer kommt schon gerne vom Einkaufen zurück und nimmt es dann locker, wenn das Auto eine Schramme oder Beule aufweist?
Hierbei sollte man aber auch bedenken, dass viele Fahrer nur aus Angst Fahrerflucht begehen und sich evtl. später bei der Polizei melden.
Was sich ebenfalls bewährt hat ist ein Aushang am Platz des Geschehens, um evtl. über Zeugen den Täter ausfindig zu machen. So findet man oftmals auch an Universitäten Aushänge wie “Wer hat mein Auto geknutscht” etc.
Dez.98 in der Nacht auf parkendes Auto ( wilden , unbeleuchteten Parkplatz ) rückwärts gerollt .
Am nächsten Vormittag bei betreffender Fahrzeughalterin ( Bekannte) gemeldet , diese hatte bereits Anzeige erstattet , fuhren gemeinsam zur Polizei , sie zog ihre Anzeige zurück , dennoch hieß es “Der Staat gegen …..”
Strafbefehl folgte ein Jahr später mit Nachschulung ca.500 DM , 3 Monate Führerscheinentzug und 7 Punkte in Flensburg , sowie 1000 DM an die Staatsanwaltschaft.
Ina war zu dieser Zeit arbeitssuchende , alleinerziehende Mutter
Soviel zur Geldstrafe nach Berechnung des Einkommen und Punktebestrafung bei Meldung innerhalb von 24 Std. , gezeigter Reue und Anzeigenrücknahme des Geschädigten.