Flip-Flops am Steuer erlaubt?
Autofahren mit ungeeignetem Schuhwerk (z.B. Flip Flops, Sandalen, Pantoffeln, Hausschuhe u.s.w.) ist nicht immer bußgeldbewehrt. Problematisch wird es erst, wenn es zusätzlich zu einer Schädigung, Gefährdung oder Belästigung Anderer kommt. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle per Beschluss entschieden (Az.: 322 Ss 46/07 (Owiz)).
Der in diesem Fall Betroffene wurde zuvor von einem Amtsgericht wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen sonstige Pflichten eines Fahrzeugführers gemäß § 23 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) zu einer Geldbuße von 57,50 EUR verurteilt. Er hatte einen Lkw auf einer Autobahn geführt und dabei Pantoffeln getragen.
Das Gericht stellte weiterhin klar, dass es mit den Pflichten eines sorgfältigen Kraftfahrzeugführers unvereinbar ist, ein Kraftfahrzeug ohne oder mit hierfür ungeeignetem Schuhwerk zu führen, da das Fahren ohne geeignetes Schuhwerk infolge einer dadurch bedingten Fehlbedienung der Pedale oder eines Abrutschens von den Pedalen mit erheblichen Risiken verbunden sein kann. Bußgeldbewehrt ist ein solches Fehlverhalten allerdings erst dann, wenn hierdurch ein Dritter geschädigt, gefährdet oder belästigt wird.
Tipp: Sie solltem trotzdem immer auf passendes Schuhwerk achten. Abgesehen von der ordnungswidrigkeitenrechtlichen Seite kann auch die eigene Versicherung Probleme machen, wenn über ein Mitverschulden entschieden wird!
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